Satzung der GRSK

 

 

"Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren" e.V.

Paragraph 1

(1) Die Gesellschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Tierärzten, die die zentrale Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Bekämpfung genetisch beeinflußter Skeletterkrankungen (z.Zt. bei Hunden) vornehmen können.

Die Gesellschaft führt den Namen:

Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflußter Skeletterkrankungen bei Kleintieren.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bochum.

Paragraph 2

(1) Zweck und Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Mitglieder sind:

Die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Röntgendiagnostik genetisch beeinflußter Skeletterkrankungen.

Die Gesellschaft bemüht sich im Rahmen ihrer Tätigkeit um Standardisierung und Qualitätssicherung der Röntgendiagnostik und wird ihre Unterstützung interessierten Verbänden und anderen Einrichtungen hinsichtlich der diagnostischen Möglichkeiten und deren Durchführung sowie der eventuell zu ergreifenden Selektionsverfahren anbieten.

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung". Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und eigene wissenschaftliche

Leistungen auf dem Gebiet der Röntgendiagnostik genetisch beeinflußter Skeletter­krankungen verwirklicht.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 3

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme­antrag, der an das Präsidium zu richten ist. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied nach freiem Ermessen nach Kenntnis der Empfehlung des Zulassungsausschusses. Bei Ablehnung eines Antrags werden dem Antragsteller die Gründe vom Präsidium schriftlich mitgeteilt. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium kann der Antragsteller Einspruch an die Mit­gliederversammlung einlegen. Der Einspruch,ist innerhalb ein Monats nach Zugang des Ablehnungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitliederversammlung gemäß Paragraph 13 Abs. 4 c.

(2) Die Qualifikation neu aufzunehmender Mitglieder wird auf der Basis von selbst ange­fertigten HD-Röntgenaufnahmen sowie der Auswertung vorgegebener HD-Aufnahmen geprüft. Hierzu bestimmen die Mitglieder einen Zulassungsausschuß, der die korrekte Anfertigung und die korrekte Auswertung zu überprüfen hat. Der Zulassungsausschuß empfiehlt dem Präsidium die Annahme oder Ablehnung des Bewerbers.

(3)        Als Übergangsregelung können Tierärzte, die zur Zeit der Vereinsgründung die Aufgabe einer HD-Zentrale wahrnehmen, ihren Beitritt zur Gesellschaft beantragen, ohne das Aufnahmeverfahren nach Paragraph 3 Abs. 5 zu durchlaufen. Über die Annahme des Antrages entscheidet das Präsidium.

Paragraph 4

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

1.         den Tod des Mitgliedes

2.         freiwilligen Austritt aus der Gesellschaft

3.         die Streichung des Mitgliedes von der Mitgliederliste

4.         Ausschluß aus der Gesellschaft.

(2) Der Austrittserfolgt durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Präsidiums aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Gesellschaft zuwiderhandelt oder wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Vor der Beschlußfassung muß das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Das Mitglied ist vom Ausschluß schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Einspruch an die Mit­gliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Präsidium einzulegen. Über den Ausschluß entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Paragraph 5

Mitgliederbeiträge

(1) Bei der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von

der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Außerordentliche Mitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Das Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Paragraph 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den jährlichen Treffen der Gesellschaft teilzunehmen. Ein zweimaliges Fehlen ohne triftigen Grund in Folge führt zum automatischen Aus­schluß des Mitgliedes.

(2) Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, sich bei der Beurteilung und Auswertung von Röntgenaufnahmen an die von der Gesellschaft festgelegten Regeln zu halten, um die Standardisierung und Qualitätssicherung der Diagnostik sicherzustellen.

Organe

Organe der Gesellschaft sind

a)         das Präsidium

b)         die Mitgliederversammlung

c)         der Zulassungsausschuß

Präsidium

(1) Das Präsidium entspricht dem Vorstand der Gesellschaft. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

(2) Die Gesellschaft wird im Sinne von Paragraph 26 BGB durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht des Präsidiums ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000.,-DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Zuständigkeit des Präsidium

(1) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Das Präsidium hat vor allem folgende Aufgaben:

1.      Vorbereiten der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

5. Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der von der Gesellschaft veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen;

6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

Paragraph 10

Wahl und Amtsdauer des Präsidiums

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 6 Jahre. Bei der Wahl des ersten Präsidiums beträgt die Amtsdauer für das 2. und 3. von der Mitgliederversammlung gewählte Präsidiumsmitglied 4 bzw. 2 Jahre. Bei allen folgenden Wahlen beträgt die Amtszeit für alle Präsidiumsmitglieder 6 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet ein Präsidiumsmitglied aus. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium und jedes einzelne Präsidiumsmitglied bleibt jedoch jeweils bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Die Präsidiumsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung einzeln durch geheime Wahl zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Gewählt ist dasjenige Mitglied, das die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(2) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so ist das Präsidium berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

(3) Das Präsidium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden.

Paragraph 11

Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums

(1 ) Das Präsidium trifft sich zu mindestens einer Sitzung im Jahr. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Im Regelfall ist eine Einberufungsfrist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagsordnung einzuhalten. In besonderen Eilfällen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es in solchen Fällen nicht.

(2) Eine Präsidiumssitzung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 2 Präsidiumsmitglieder dies schriftlich verlangen.

(3) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Präsidiums können nur einstimmig erfolgen. Die Präsidiumssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter.

(4) Über jede Präsidiumssitzung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefaßten Beschlüsse enthalten.

Die Niederschrift ist allen Präsidiumsmitgliedern zuzusenden.

(5) Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.

Paragraph 12

Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist, in der Regel anläßlich der Fortbildungsveranstaltung, eine Mitgliederversammlung durchzuführen.

(2) In der Mitgliederversammlung hat nur jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann kein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

(3) Die Mitgliederversamlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums;

2. Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;

4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft;

5. Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des Präsidiums;

6. die Aufnahme von außerordentlichen bzw. korrespondierenden Mitgliedern;

7. die Ehrung von Persönlichkeiten.

(4) Die Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs­schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Paragraph 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion auf einen von der Versammlung zu. wählenden Wahlleiter übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies verlangt wird. Abstimmungen über die Aufnahme oder den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes sind steht geheim.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitgliederanwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

a) Für folgende Maßnahmen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder erforderlich:

- Änderung der Satzung

- Auflösung der Gesellschaft

b) Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für die Beschlussfassung über

- Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch das   Präsidium

- Abberufung von Präsidiumsmitgliedern

c) Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich bei Beschlussfassungen über die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder auf Einspruch des Antragstellers entgegen der Entscheidung des Präsidiums gemäß Paragraph 3 Abs. 4.

d) Eine Mehrheit von 9/10 aller ordentlichen Mitglieder ist erforderlich zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann schriftlich nachgebracht werden innerhalb einer Frist von 4 Wochen vom Versammlungsdatum aus gerechnet.

(5) Anträge, die gegen Gesetz. oder Satzung verstoßen bzw. über die satzungsgemäßen Ziele der Gesellschaft hinausgehen oder in Rechte Dritter eingreifen, sind von dem Ver­sammlungsleiter zurückzuweisen.

(6) Über Ort, Zeit und Verlauf sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist.

Paragraph 14

Zulassungsausschuss

(1) Zur Unterstützung des Präsidiums bei der Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern wird ein Zulassungsausschuss eingerichtet.

(2) Der Zulassungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Präsidiumsmitglieder sind nicht wählbar.

(3) Die Amtsdauer des Zulassungsausschusses beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Zulassungsausschuss hat die Aufgabe, sich bei einem Bewerber von seiner Qualifikation im .Sinne der Satzungsziele der Gesellschaft zu überzeugen und dem Präsidium das Ergebnis mitzuteilen.

Paragraph 15

Haftung der Gesellschaft

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied der Gesellschaft aus der Teilnahme an. Veranstaltungen der Gesellschaft oder bei Benutzung von Einrichtungen entstehen haftet die Gesellschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Gesellschaft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Paragraph 16

Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden ( Paragraph 13 Abs. 4 a).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung kynologischer Forschung e.V. in Bonn. Die Gesellschaft zur Förderung kynologischer Forschung e.V. hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung zu verwenden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

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