"Gesellschaft
für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen
bei Kleintieren" e.V.
Paragraph 1
(1) Die
Gesellschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Tierärzten,
die die zentrale Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Bekämpfung
genetisch beeinflußter Skeletterkrankungen (z.Zt. bei Hunden)
vornehmen können.
Die Gesellschaft
führt den Namen:
Gesellschaft
für Röntgendiagnostik genetisch beeinflußter Skeletterkrankungen
bei Kleintieren.
(2) Die
Gesellschaft hat ihren Sitz in Bochum.
Paragraph 2
(1) Zweck
und Aufgabe der Gesellschaft und ihrer Mitglieder sind:
Die Förderung
der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Röntgendiagnostik
genetisch beeinflußter Skeletterkrankungen.
Die Gesellschaft
bemüht sich im Rahmen ihrer Tätigkeit um Standardisierung
und Qualitätssicherung der Röntgendiagnostik und wird ihre
Unterstützung interessierten Verbänden und anderen Einrichtungen
hinsichtlich der diagnostischen Möglichkeiten und deren
Durchführung sowie der eventuell zu ergreifenden Selektionsverfahren
anbieten.
(2) Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenverordnung". Der Satzungszweck wird insbesondere
durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und eigene wissenschaftliche
Leistungen
auf dem Gebiet der Röntgendiagnostik genetisch beeinflußter
Skeletterkrankungen verwirklicht.
(3) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Paragraph 3
(1) Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an das Präsidium zu richten ist. Das
Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag als ordentliches
Mitglied nach freiem Ermessen nach Kenntnis der Empfehlung
des Zulassungsausschusses. Bei Ablehnung eines Antrags werden
dem Antragsteller die Gründe vom Präsidium schriftlich mitgeteilt.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch das Präsidium
kann der Antragsteller Einspruch an die Mitgliederversammlung
einlegen. Der Einspruch,ist innerhalb ein Monats nach Zugang
des Ablehnungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste
ordentliche Mitliederversammlung gemäß Paragraph 13 Abs.
4 c.
(2) Die
Qualifikation neu aufzunehmender Mitglieder wird auf der
Basis von selbst angefertigten HD-Röntgenaufnahmen sowie
der Auswertung vorgegebener HD-Aufnahmen geprüft. Hierzu
bestimmen die Mitglieder einen Zulassungsausschuß, der die
korrekte Anfertigung und die korrekte Auswertung zu überprüfen
hat. Der Zulassungsausschuß empfiehlt dem Präsidium die
Annahme oder Ablehnung des Bewerbers.
(3)
Als Übergangsregelung können Tierärzte, die zur Zeit der
Vereinsgründung die Aufgabe einer HD-Zentrale wahrnehmen,
ihren Beitritt zur Gesellschaft beantragen, ohne das Aufnahmeverfahren
nach Paragraph 3 Abs. 5 zu durchlaufen. Über die Annahme
des Antrages entscheidet das Präsidium.
Paragraph 4
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch
1. den Tod des Mitgliedes
2. freiwilligen Austritt aus der Gesellschaft
3. die Streichung des Mitgliedes von der Mitgliederliste
4. Ausschluß aus der Gesellschaft.
(2) Der
Austrittserfolgt durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber
dem Präsidium.
(3) Ein
Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die
Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein
Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Präsidiums
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es dem
Zweck der Gesellschaft zuwiderhandelt oder wenn es seinen
Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft trotz schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt.
Vor der
Beschlußfassung muß das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit
zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Das
Mitglied ist vom Ausschluß schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung
einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb eines
Monats nach Zugang des Ausschlußbeschlusses beim Präsidium
einzulegen. Über den Ausschluß entscheidet abschließend
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Paragraph 5
Mitgliederbeiträge
(1) Bei
der Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem
werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe
und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und
Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3) Außerordentliche
Mitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der
Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Das
Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und
Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Paragraph 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind verpflichtet, an den jährlichen Treffen
der Gesellschaft teilzunehmen. Ein zweimaliges Fehlen ohne
triftigen Grund in Folge führt zum automatischen Ausschluß
des Mitgliedes.
(2) Die
Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, sich bei der Beurteilung
und Auswertung von Röntgenaufnahmen an die von der Gesellschaft
festgelegten Regeln zu halten, um die Standardisierung und
Qualitätssicherung der Diagnostik sicherzustellen.
Organe
Organe
der Gesellschaft sind
a)
das Präsidium
b)
die Mitgliederversammlung
c)
der Zulassungsausschuß
Präsidium
(1) Das
Präsidium entspricht dem Vorstand der Gesellschaft. Der
Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei Stellvertretern.
(2) Die
Gesellschaft wird im Sinne von Paragraph 26 BGB durch zwei
Mitglieder des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten. Die
Vertretungsmacht des Präsidiums ist in der Weise beschränkt,
daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000.,-DM
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Zuständigkeit des Präsidium
(1) Das
Präsidium ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Organ zugewiesen sind.
(2) Das
Präsidium hat vor allem folgende Aufgaben:
1.
Vorbereiten der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung
eines Jahresberichts;
5. Aufstellung von Richtlinien für die Durchführung der von der Gesellschaft
veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen;
6. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
Paragraph 10
Wahl und Amtsdauer des Präsidiums
(1) Die Amtszeit der Mitglieder
des Präsidiums beträgt 6 Jahre. Bei der Wahl des ersten
Präsidiums beträgt die Amtsdauer für das 2. und 3. von der
Mitgliederversammlung gewählte Präsidiumsmitglied 4 bzw.
2 Jahre. Bei allen folgenden Wahlen beträgt die Amtszeit
für alle Präsidiumsmitglieder 6 Jahre. Alle 2 Jahre scheidet
ein Präsidiumsmitglied aus. Wiederwahl ist zulässig. Das
Präsidium und jedes einzelne Präsidiumsmitglied bleibt jedoch
jeweils bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Die Präsidiumsmitglieder
sind von der Mitgliederversammlung einzeln durch geheime
Wahl zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt
sind nur ordentliche Mitglieder. Gewählt ist dasjenige Mitglied,
das die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit
erfolgt eine Stichwahl.
(2) Scheidet ein Präsidiumsmitglied
vorzeitig aus, so ist das Präsidium berechtigt, ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
(3) Das Präsidium wählt
aus seinen Reihen den Vorsitzenden.
Paragraph 11
Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
(1 ) Das Präsidium trifft
sich zu mindestens einer Sitzung im Jahr. Das Präsidium
faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Präsidiumssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
Stellvertreter, schriftlich oder fernmündlich einberufen
werden. Im Regelfall ist eine Einberufungsfrist von 4 Wochen
unter Bekanntgabe der Tagsordnung einzuhalten. In besonderen
Eilfällen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
in solchen Fällen nicht.
(2) Eine Präsidiumssitzung
ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 2 Präsidiumsmitglieder
dies schriftlich verlangen.
(3) Das Präsidium ist
beschlußfähig, wenn mindestens 2 Präsidiumsmitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse des Präsidiums können nur einstimmig
erfolgen. Die Präsidiumssitzung leitet der Vorsitzende,
bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter.
(4) Über jede Präsidiumssitzung
ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer und die
gefaßten Beschlüsse enthalten.
Die Niederschrift ist
allen Präsidiumsmitgliedern zuzusenden.
(5) Das Präsidium kann
im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Verfahren zustimmen.
Paragraph 12
Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal
im Jahr ist, in der Regel anläßlich der Fortbildungsveranstaltung,
eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
(2) In der Mitgliederversammlung
hat nur jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann kein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden.
(3) Die Mitgliederversamlung
ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums;
Entlastung des Präsidiums;
2. Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft;
5. Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluß des
Präsidiums;
6. die Aufnahme von außerordentlichen bzw. korrespondierenden Mitgliedern;
7. die Ehrung von Persönlichkeiten.
(4) Die Mitgliederversammlung
ist durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von
4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt das Präsidium fest.
(5) Jedes Mitglied kann
bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim
Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(6) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn
das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn ein
Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.
Paragraph 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion
auf einen von der Versammlung zu. wählenden Wahlleiter übertragen
werden.
(2) Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
und geheim durchgeführt werden, wenn dies verlangt wird.
Abstimmungen über die Aufnahme oder den Ausschluss eines
ordentlichen Mitgliedes sind steht geheim.
(3) Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen
Mitgliederanwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das
Präsidium verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
a) Für folgende Maßnahmen
ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen
Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Satzung
- Auflösung der Gesellschaft
b) Eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für die
Beschlussfassung über
- Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch
das Präsidium
- Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
c) Eine Dreiviertelmehrheit
der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich
bei Beschlussfassungen über die Aufnahme neuer ordentlicher
Mitglieder auf Einspruch des Antragstellers entgegen der
Entscheidung des Präsidiums gemäß Paragraph 3 Abs. 4.
d) Eine Mehrheit von 9/10
aller ordentlichen Mitglieder ist erforderlich zur Änderung
des Zwecks der Gesellschaft. Die Zustimmung nicht erschienener
Mitglieder kann schriftlich nachgebracht werden innerhalb
einer Frist von 4 Wochen vom Versammlungsdatum aus gerechnet.
(5) Anträge, die gegen
Gesetz. oder Satzung verstoßen bzw. über die satzungsgemäßen
Ziele der Gesellschaft hinausgehen oder in Rechte Dritter
eingreifen, sind von dem Versammlungsleiter zurückzuweisen.
(6) Über Ort, Zeit und
Verlauf sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist.
Paragraph 14
Zulassungsausschuss
(1) Zur Unterstützung
des Präsidiums bei der Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
wird ein Zulassungsausschuss eingerichtet.
(2) Der Zulassungsausschuss
besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden.
Präsidiumsmitglieder sind nicht wählbar.
(3) Die Amtsdauer des
Zulassungsausschusses beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Zulassungsausschuss
hat die Aufgabe, sich bei einem Bewerber von seiner Qualifikation
im .Sinne der Satzungsziele der Gesellschaft zu überzeugen
und dem Präsidium das Ergebnis mitzuteilen.
Paragraph 15
Haftung der Gesellschaft
Für Schäden, gleich welcher
Art, die einem Mitglied der Gesellschaft aus der Teilnahme
an. Veranstaltungen der Gesellschaft oder bei Benutzung
von Einrichtungen entstehen haftet die Gesellschaft nur,
wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für
die die Gesellschaft nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Paragraph 16
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der
Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder
beschlossen werden ( Paragraph 13 Abs. 4 a).
(2) Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Förderung
kynologischer Forschung e.V. in Bonn. Die Gesellschaft zur
Förderung kynologischer Forschung e.V. hat das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Bildung zu verwenden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.